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Art. 2 § 33 DSG

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 3301.07.198731.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999
Art. 2 § 3301.01.198030.06.1987 BGBl. Nr. 565/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/1999

Abkürzung

DSG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

GENEHMIGUNG VON ÜBERMITTLUNGEN IN DAS AUSLAND

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,In den nicht dem Paragraph 32, unterliegenden Fällen ist vor der Übermittlung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen der Paragraphen 7, oder 18 nicht gegeben sind oder
    3. Ziffer 3
      Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
    4. Ziffer 4
      öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Übermittlung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011743

Alte Dokumentnummer

N11986185770